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   OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08   

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OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08 (https://dejure.org/2011,49791)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2011 - 8 U 1603/08 (https://dejure.org/2011,49791)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 8 U 1603/08 (https://dejure.org/2011,49791)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Das Landgericht habe eine zu kurze Zeitspanne, in welcher Anleger auf einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vertrauen könnten, zugrunde gelegt und stehe damit im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.06.2011 im Verfahren 8 U 1603/08 (veröffentlicht bei juris), in dem der Wirtschaftsprüfer Weber, der für die XXX das Testat für das nachfolgende Geschäftsjahr 2004 erteilt hat, rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger aus § 826 BGB verurteilt worden ist.

    Sittenwidrigkeit liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testats in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1986, IVa ZR 86/85; BGHZ 145, 187, 202; BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, Rn. 31, Senat, Urt. v. 30.06.2011, 8 U 1603/08; OLG Bremen, OLG-Report 2006, S. 856, 859).

    zu Recht auf Seite 51 des Gutachtens ausführt - keine Art von Sicherheit dar, die beispielsweise von einer Bank üblicherweise als Sicherheit gesehen worden wäre, zumal diese Anteile damals noch nicht einmal an die XXX sicherheitshalber abgetreten waren (vgl. zur fehlenden Eignung der Abtretung eigener Aktien als Sicherungsmittel aber auch Senatsurteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08: Die Gesellschaft ist bei einer Forderung gegen die Gesellschafter über eigene Anteile nur dann abgesichert, wenn sich die Aktien bei Ausfall der Forderung veräußern lassen und dabei der Wert der Forderung zu realisieren ist, das heißt, der Aktienwert bei Ausfall mit dieser Forderung nicht erheblich beeinträchtigt wird.).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa 86/85, VersR 1987, 262, 263; vgl. OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09, juris, Rn. 31) bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (Senat, Urt. v. 30.06.2011 - 8 U 1603/08, DStRE 2013, 59, 64; Meixner/Schröder, WP-Haftung, Rn. 223).

  • LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18

    Pflicht des Beraters zur Herausgabe von Handakten

    Daraus, dass interne Arbeitspapiere unter Umständen im Rahmen einer Beweisaufnahme im Haftungsprozess berücksichtigt werden können (so in OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 - 8 U 1603/08 -, Rn. 11, juris), folgt keine Ausweitung der Herausgabepflicht.
  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Das Landgericht habe eine zu kurze Zeitspanne, in welcher Anleger auf einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vertrauen könnten, zugrunde gelegt und stehe damit im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.06.2011 im Verfahren 8 U 1603/08 (veröffentlicht bei juris), in dem der Wirtschaftsprüfer Weber, der für die XXX das Testat für das nachfolgende Geschäftsjahr 2004 erteilt hat, rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger aus § 826 BGB verurteilt worden ist.

    Überzeugend stellt der Sachverständige Trapp indes auf Seite 49 des Gutachtens und auf Seite 47 des Ergänzungsgutachtens fest, dass stille Reserven keine Art von Sicherheit darstellen, die beispielsweise von einer Bank üblicherweise als Sicherheit angesehen worden wäre, zumal Anteile damals noch nicht einmal an die Gesellschaft sicherheitshalber abgetreten waren (vgl. zur fehlenden Eignung der Abtretung eigener Aktien als Sicherungsmittel aber auch Senatsurteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08: Die Gesellschaft ist bei einer Forderung gegen die Gesellschafter über eigene Anteile nur dann abgesichert, wenn sich die Aktien bei Ausfall der Forderung veräußern lassen und dabei der Wert der Forderung zu realisieren ist, das heißt, der Aktienwert bei Ausfall mit dieser Forderung nicht erheblich beeinträchtigt wird.).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa 86/85, VersR 1987, 262, 263; vgl. OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09, juris, Rn. 31) bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (Senat, Urt. v. 30.06.2011 - 8 U 1603/08, DStRE 2013, 59, 64; Meixner/Schröder, a.a.O., Rn. 223).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2019 - 14 U 83/18

    Anspruch wegen unrichtiger Erstellung eines Testats in Anlageprospekten

    Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 - 8 U 1603/08, DStR 2012, 2098-2100, juris Rn. 22).

    Entscheidend ist, dass der Abschlussprüfer - etwa durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch "ins Blaue hinein" gemachte Angaben - eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Testats oder den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Testat für deren Entschließung hatte, und der in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss (OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 14.08.2014 - 6 U 114/08

    Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Pflichtverletzung bei Abschlussprüfung

    Die fehlende Dokumentation einer aus fachlicher Sicht zu dokumentierenden Maßnahme gilt zumindest als erhebliches Indiz, dass diese unterblieben ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 30.06.2011, Az.: 8 U 1603/08 - DStRE 2013, 59, Tz. 58 bei juris).
  • OLG Dresden, 23.12.2013 - 8 U 999/12

    Ansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt über Inhaberschuldverschreibungen

    Dort wird eine positive Entwicklung prognostiziert; die gravierenden Risiken werden im Lagebericht nicht im Ansatz kenntlich gemacht, sondern kaschiert (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011, Az.: 8 U 1603/08).
  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Außerhalb eines zumindest mittelbaren vertraglichen Kontakts (dieser fällt schon unmittelbar unter § 311 Abs. 2 BGB) sind hier aber hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, Rdnr. 16; OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08, Rn. 19; Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Außerhalb eines zumindest mittelbaren vertraglichen Kontakts (dieser fällt schon unmittelbar unter § 311 Abs. 2 BGB) sind hier aber hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, Rdnr. 16, OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08).
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